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Richtlinien für Stipendien der Herzog August Bibliothek

1. Zielsetzung

(1) Das Stipendienprogramm der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel (HAB) ist dazu bestimmt, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem In- und Ausland die Möglichkeit zu geben, ein Forschungsvorhaben, für das sie auf die Bestände der HAB angewiesen sind, zu beginnen, fortzuführen oder abzuschließen. Die Stipendien werden für Aufenthalte von mindestens zwei und höchstens zwölf Monaten gewährt.

(2) Einladungen werden für höchstens drei Monate ausgesprochen (vgl. 6).

2. Voraussetzungen

Die Gewährung eines Stipendiums setzt die Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Leistung (Publikationen) voraus.

3. Bedingungen

(1) Stipendien werden vorbehaltlich der Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes Niedersachsen für den jeweils vorgesehenen Bewilligungszeitraum gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.

(2) Der Stipendienantritt ist entweder zum 1. oder zum 15. eines Monats möglich. Eine Unterbrechung oder Verschiebung des Aufenthalts ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der HAB möglich.

(3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten führen ihre Forschungen in Wolfenbüttel durch. Das Stipendium wird in der Erwartung gewährt, daß die Stipendiatin oder der Stipendiat den Gast-Status als Verpflichtung versteht, sich in Wolfenbüttel wissenschaftlich arbeitend aufzuhalten und an den Veranstaltungen der HAB und an den Stipendiatenkolloquien teilzunehmen. Unvermeidbare kurzfristige Abwesenheiten sind mit der Abteilung Forschungsförderung der HAB abzustimmen.

(4) Das Stipendium wird auf Widerruf gewährt. Die Gewährung kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, daß die Angaben in den Antragsunterlagen unrichtig sind oder die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit nach der Antragstellung sind anzuzeigen und können zu einer Anpassung des Stipendiums führen.

(5) Am Ende ihres Aufenthalts müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten einen Abschlußbericht vorlegen.

4. Gewährung der Stipendien

(1) Über die Gewährung der Stipendien entscheidet der Direktor der HAB unter beratender Mitwirkung des Wissenschaftlichen Beirats. Zur Beurteilung der Stipendienanträge können Gutachter bestellt werden.

(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung der Stipendien sind die wissenschaftliche Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die Bedeutung ihres Vorhabens für die wissenschaftliche Forschung und der Anteil, zu dem die Bestände der HAB für das Forschungsvorhaben herangezogen werden müssen, zu berücksichtigen.

5. Stipendiensätze

Die Stipendien können als Vollstipendium oder als Teilstipendium gewährt werden.

(1) Vollstipendium
Das Vollstipendium soll vor allem jüngere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vor dem Eintritt in berufliche Verpflichtungen fördern. Es ist auch zur Finanzierung eines unbezahlten Forschungsurlaubs bestimmt. Es wird für die Dauer von 3 bis 12 Monaten gewährt. Das monatliche Stipendium beträgt 1.600 EUR. Ein Reisekostenzuschuß kann für die An- und Abreise gewährt werden.

(2) Teilstipendium
Das Teilstipendium ist bestimmt für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland, die ihre Bezüge von ihren Heimatinstitutionen weiter erhalten und in der vorlesungsfreien Zeit oder in einem Freisemester in der HAB arbeiten möchten. Es wird für die Dauer von 2 bis 12 Monaten gewährt. Das monatliche Stipendium beträgt 1.050 EUR. Ein Reisekostenzuschuß für die An- und Abreise kann gewährt werden.

6. Einladungen

Die HAB kann auch außerhalb des Bewerbungsverfahrens Einladungen an verdiente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des In- und Auslands zu Aufenthalten von einem bis drei Monaten nach Wolfenbüttel zur Arbeit an den Beständen der Bibliothek aussprechen. Das monatliche Stipendium beträgt 1.050 EUR. Ein Reisekostenzuschuß für die An- und Abreise wird in der Regel nur Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Osteuropa gewährt.

7. Versicherung, Steuer

(1) Die Versicherungen müssen von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten selbst getragen werden. Für die Zeit des Stipendiums muß eine Krankenversicherung bestehen, die die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland trägt. Vor Antritt des Stipendiums ist ein Nachweis darüber vorzulegen. Sollte bei Ausländern kein oder ein nicht ausreichender Nachweis vorgelegt werden, vermittelt die HAB eine Krankenversicherung über die Gruppenversicherung des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Die Beiträge müssen von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten getragen werden. Ohne Versicherungsschutz darf das Stipendium nicht angetreten werden.

(2) Stipendien sind nach Maßgabe der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Für die Klärung ihrer oder seiner eigenen steuerrechtlichen Verhältnisse ist die Stipendiatin oder der Stipendiat selbst verantwortlich. Eine verbindliche Entscheidung trifft in Zweifelsfällen das für die Stipendiatin oder den Stipendiaten zuständige Finanzamt.

8. Publikationen

Es wird erwartet, daß die Ergebnisse der Arbeit veröffentlicht werden. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, die Förderung in der Publikation zu erwähnen und Belegexemplare oder Sonderdrucke ihrer in Wolfenbüttel entstandenen Arbeiten der HAB zu überlassen.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1994 in Kraft.

Erlaß des MWK des Landes Niedersachsen vom 2.12.1993, geändert 28.3.2003

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Zuletzt geändert am 12. September 2003
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